Rede zum Gesetzentwurf der Staatsregierung: Änderung des Aufnahmegesetzes und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Aufnahmegesetzes und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (Drs. 18/24087) nimmt unter anderem eine Verordnungsermächtigung des StMI zur Festsetzung von Pauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG auf. Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist ein Urteil des Landessozialgerichts von Mai 2021, das die fehlende Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Pauschalbeträgen für die staatliche Unterbringung von anerkannten Asylbewerber:innen aufführt. Demnach hat die Staatsregierung jahrelang ohne rechtswirksame Grundlage gehandelt. Die vollständige Debatte kann hier geschaut werden.

Alexandra Hiersemann, MdL, bei ihrer Rede zum Gesetzentwurf der Staatsregierung: Änderung des Aufnahmegesetzes und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Meine Rede im Wortlaut – es gilt das gesprochene Wort:

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen!

Auch wenn wir dem Gesetzentwurf heute letztlich zustimmen werden, sind doch ein paar kritische Anmerkungen geboten. Die Frage, was die Ursache dieses Gesetzes ist, wurde von Ihnen, Frau Kollegin Guttenberger, und insbesondere vom Kollegen Faltermeier nur ein wenig nebenbei behandelt. Tatsache ist, dass es sich hier um eine bemerkenswerte Entscheidung des Landessozialgerichts vom Mai 2021 handelt. Das Gericht hat dort sehr klar aufgezeigt, dass der Freistaat Bayern über Jahre hinweg rechtsfehlerhaft im Hinblick auf eine fehlende, aber erforderliche Verordnungsermächtigung gehandelt hat. Das sollte man schon noch einmal etwas deutlicher beleuchten.

Vom Gericht wurde nämlich aufgelistet, dass und inwiefern keine rechtswirksame Grundlage für die Festsetzung von Pauschalbeträgen in staatlichen Unterkünften bezüglich der Kosten für die Unterkunft und Heizung von anerkannten Asylbewerbern bestand. Darüber hinaus wurde vom Senat auch sehr deutlich ausgeführt, dass der Wille des Landesgesetzgebers, also der Wille dieses Parlaments, zu einer ausreichenden diesbezüglichen Verordnungsermächtigung nicht erkennbar sei, weil er nämlich nicht da gewesen war, weil es keine Verordnungsermächtigung gibt, sehr geehrte Damen und Herren. Dennoch hat der Freistaat über Jahre hinweg anerkannten Flüchtlingen pauschalierte Kosten abverlangt, wenn sie mangels eigener Wohnung noch in staatlichen Unterkünften wohnten. Diesen Gedanken sollten Sie vielleicht im Hinterkopf behalten, weil wir heute später über den CSU-Dringlichkeitsantrag zur Integration von Flüchtlingen debattieren.

Wörtlich führt der Senat aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage für den Freistaat aus: „…so erweist sich diese Regelung insofern wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip […], den Grundsatz der Gewaltenteilung […] sowie das in Art. 70 Abs. 3 BV enthaltene Verbot der Übertragung des Gesetzgebungsrechts des Landtags auf die Exekutive als unwirksam“. – Das ist schon heftige Kritik an der Staatsregierung. Ich könnte noch Weiteres aus dieser Entscheidung anführen, die der bayerischen Exekutive ihr Verhalten förmlich um die Ohren gehauen hat. Das betrifft zum Beispiel eben den Versuch der Außerachtlassung des Parlaments, den Versuch, ohne das Parlament zu handeln.

Mit ihrem Gesetzentwurf schließt nun die Staatsregierung diese rechtliche Lücke. Sie hat immerhin erkannt, dass sie den Gesetzgeber braucht und sich nicht einfach alleine eine Verordnungsermächtigung basteln kann. Nicht zufriedenstellend bleibt leider, dass nur die Betroffenen, die sich selbst von sich aus melden, eine Rückabwicklung bzw. Neuberechnung der ohne Rechtsgrund gezahlten Kosten erhalten werden. Hier sollte das Innenministerium durchaus sehr genau prüfen, wie man alle, die einen Anspruch hätten, ohne eventuell etwas davon zu wissen, bestmöglich in Kenntnis setzt.

Um das grundsätzliche Problem zu lösen, stimmen wir dem dringend gebotenen Gesetzentwurf zu. Dieser umfasst auch die notwendige Anpassung des Artikels 98 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze. Dem Änderungsantrag der CSU und der FREIEN WÄHLER im Hinblick auf die Zahlung einer Energiepreispauschale auch für die bayerischen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger stimmen wir ebenfalls zu.