Unzählige Asylfälle sind bekannt, in denen ärztliche Bescheinigungen gemäß §60a
Abs.2c AufenthG zu inlandsbezogenen Abschiebehindernissen bzw. Reisefähigkeit von den
Ausländerbehörden nicht anerkannt oder mit einem Zweitgutachten überprüft wurden. Dies bindet nicht nur ineffizient viele Ressourcen und Kapazitäten, sondern sorgt auch für eine große Verunsicherung bei den Betroffenen sowie bei dem medizinischen Personal, das die Gutachten ausstellt. Zudem stellen sich auch Fragen an das Vorgehen der Ausländerbehörden bezüglich der Anerkennung und Beauftragung von medizinischen Bescheinigungen sowie in Bezug auf die fachärztlich Gutachter*innen und deren Objektivität. Aus diesen Gründen habe ich folgende Schriftliche Anfrage eingereicht:
Die Ausländerbehörden fordern nach Vorlage qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen zu Abschiebehindernissen und Reiseunfähigkeit regelmäßig Gegengutachten an. Im Raum Mittel- und Oberfranken wurde hierbei mehrfach ein Mediziner zur Überprüfung der vorgelegten Bescheinigungen eingesetzt, Dr. med. B. In der Vergangenheit kam es bei Abschiebungen, in denen er zur Feststellung von Reiseunfähigkeiten eingesetzt wurde, in mindestens einem Fall zu einem Abbruch der Abschiebung wegen medizinischer Komplikationen und einem anschließenden mehrwöchentlichen Aufenthalt der abzuschiebenden Person in einer psychiatrischen Station. Zudem gibt es Berichte aus dem Jahr 2018, laut denen der Arzt bereits Gegenstand interner Beschwerden im Ankerzentrum Bamberg war und er ist wiederholt mit verschwörungstheoretischen und rechten bis extrem rechten Gedankengut in Erscheinung getreten. Ebenso hat er sich in Gutachten tendenziös und sachfremd geäußert und unterstellt anderen Mediziner*innen ohne Belege mehr oder weniger offen Gefälligkeitsatteste. Die Äußerungen und das ideologische Umfeld von Dr. med. B. begründen erhebliche Zweifel an dessen Objektivität und Eignung als begutachtender Arzt in asylrechtlichen Fragestellungen. Dennoch wurde er offenbar über einen langen Zeitraum wiederholt zur Begutachtung und Feststellung der Reisefähigkeit, mindestens durch Ausländerbehörden in Franken, eingesetzt. Aus diesen Gründen habe ich folgende Schriftliche Anfrage eingereicht: